Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenstand des Unternehmens "Atelier Walmroth", nachfolgend "Unternehmer" genannt, ist die Planung, Montage und Transport von Einbauküchen und Möbeln, sowie der Handel mit derartigen Bauteilen, Zubehör und genormten Baufertigteilen, sowie Malerarbeiten, Wandbeläge, Bodenbelagsarbeiten und der Handel mit derartigen Materialien. §1 Montage / Ausführung 1.Genormte Baufertigteile 1.1.1 Der Unternehmer übernimmt die Montage von Einbauküchen und Möbeln sowie gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massiv-Wänden, sowie an fachgerecht erstellten Trockenbau-Wänden. Gegenstand des jeweiligen Auftrages ist allein die Montage der am vereinbarten Montagetag vor Ort vorhandenen Bauteile die den entsprechenden Auftrag betreffen. Bauteile die ohne Verschulden des Unternehmers nicht am vereinbarten Montagetag vor Ort sind, aber im ursprünglichen Montageauftrag inbegriffen waren, entfallen ersatzlos aus dem Montageauftrag und verringern die vereinbarte Vergütung nicht. 1.1.2 Es ist Aufgabe des Kunden, die vom Unternehmer zu montierenden Bauteile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage bereitzustellen. 1.1.3 Müssen Bauteile an einer Massiv- Wand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der Kunde in zumutbaren Umfang verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der Kunde den Unternehmer vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu informieren. 1.1.4 Die Montage erfolgt am vereinbarten Montagetag zwischen 08.00 und 20.00 Uhr. Eventuell gegebene genaue Zeitzusagen innerhalb des Montagetages sind unverbindlich. 1.1.5 Ein Anschluss von Geräten, etc. an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an bauseitig vorhandene Anschlüsse, die in technisch einwandfreien Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. 1.2.1 Ausführung von Malerarbeiten, Wand- und Bodenbeläge Alle Arbeiten werden lt. technischen Richtlinien des Bundesausschusses für Farbe und Sachwertschutz bzw. nach Vorgaben der Hersteller (aktueller Stand) ausgeführt. Diese liegen bei dem Auftragnehmer aus und können jederzeit innerhalb der normalen Geschäftszeiten eingesehen werden. Abweichungen hierüber bedürfen der Schriftform. Wasser- und Stromanschluss, sowie WC / Toiletten werden immer bauseitig kostenlos gestellt und sind jederzeit zugänglich zu halten. Alle Arbeiten sollen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Um die Bauabwicklung zu gewährleisten, werden Arbeiten die im Angebot nicht berücksichtigt aber notwendig sind, ohne schriftliche Anforderung und im Stundenverrechnungssatz erbracht. Lediglich Arbeiten, die den Gesamtaufwand um 15 % übersteigen, bedürfen der neuerlichen Auftragsvergabe.
§ 2 Kündigung durch den Auftraggeber 2.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).2.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 2.3 Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen. 2.4 Kündigt der Kunde den Auftrag später als bis zum 2. Werktag vor dem Montagetermin, so gilt die gesetzliche Regelung. Montageausfallkosten werden bei Ganztagesmontagen für genormte Baufertigteile auf EURO 150,00 begrenzt. § 3 Kündigung durch den Auftragnehmer 3.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), b) wenn der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung oder Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. 3.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. 3.3 Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf entgangenen Gewinn bleiben unberührt.
§4 Lieferungen, Versand, Verpackung 4.1 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, Liefertermine sind stets unverbindlich. Eingetretene Lieferverzögerungen durch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen bei uns bzw. unseren Vorlieferanten, höhere Gewalt sowie andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Im Falle nachträglicher Unmöglichkeit tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderungen von mehr als 3 Monaten ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir uns vom Vertrag lösen, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, insbesondere der Besteller nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine fällige Forderung nicht bezahlt, über sein Vermögen bei Scheck- oder Wechselprotest und Zahlungseinstellung. Wird die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig. Verpackung und Versand erfolgen gemäß § 448 BGB für Rechnungen des Bestellers, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Transportschäden sind uns unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Transportführern hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten beim Frachtführer bzw. der Versicherung zu erfüllen. Eine Schadenanzeige muss vor Verarbeitung oder Einbau erfolgen. Für kundeneigene Gläser übernehmen wir kein Bruchrisiko. 4.2 An den von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten aus der laufenden Geschäftsverbindung und jedem anderen Vertrag mit dem Käufer vor (Saldovorbehalt). 4.3 Lieferzeitangaben sind nur annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse. Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgekosten wie z.B. Mietausfälle wegen nicht rechtzeitig erfolgter Lieferung oder Inbetriebnahme sind ausdrücklich ausgeschlossen. 4.4 Für den Transport/ Montage der Möbel sind die notwendigen Freiräume zu schaffen. Zusätzliche De- und Montagearbeiten werden gesondert berechnet. §5 Zahlung 5.1 Montageleistungen sind nach Beendigung der Montage, sofern nicht vor Montagebeginn schriftlich vereinbart, in voller Höhe, vor Ort fällig. Mängel die nicht durch fehlerhafte Montage oder fehlende, von uns zu liefernde Teile zustande gekommen sind, berechtigen den Auftraggeber zu keinerlei Minderungen der Zahlung. 5.2 Ein Zahlungseinbehalt bei dem Verbau von genormten Baufertigteilen im Sinne von Gewährleistungssicherung ist nicht zulässig. 5.3 Gelieferte Waren werden sofort nach Lieferung, sofern nicht vor Lieferbeginn schriftlich vereinbart, zur Bezahlung fällig. Mängel an gelieferten Waren können, sofern die Lieferung nicht gänzlich abgelehnt wird, mit maximal 10 % des Warenwertes der beschädigten Ware bis zum erfolgten Umtausch einbehalten werden. §6 Gewährleistung 6.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung von handwerklichen Dienstleistungen. Gelieferte Waren unterliegen der Gewährleistungspflicht des jeweiligen Herstellers. Diese ist bei Bedarf bei dem entsprechenden Hersteller, oder vom Hersteller autorisierten Kundendienst geltend zu machen. 6.2 Bei Handwerkerleistungen gelten die Bestimmungen der VOB. Die Bestimmungen der VOB können auf Wunsch eingesehen werden. §7 Haftungsbeschränkungen 7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung, Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 2 Jahren ab Auslieferung der Ware. §8 Urheberrecht an Leistungsbeschreibungen Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmassberechnungen, Farbgestaltungen und ähnliches, die von mir erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben mein geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an mich zurückzugeben. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass dieses geistige Eigentum für betriebeigene Werbezwecke verwendet werden darf.
§ 9 Sonstiges Diese Rechnung muss auch von privaten Leistungsempfängern 2 Jahre lang aufbewahrt werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG). Die Umsatzsteuer für den Rechnungsbetrag schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b UStG.
§10 Schlussbestimmungen Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftsitz in Hamburg. Das Gleiche gilt, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Stand: Juni 2011 |